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Was tun bei Krankheit, Verhinderung oder Beurlaubung?

Verhinderung der Teilnahme (z.B. durch Krankheit)

Unverzüglich (spätestens am zweiten Tag) der Schule mitteilen (entschuldigen): Name, Klasse, Grund und Dauer angeben!

Wie?

  • Mündlich
  • Telefonisch -> Binnen drei Tagen schriftlich nachreichen!
  • Per E-Mail -> gilt wie Telefonisch, aber Mails können verloren gehen!
  • Schriftlich
Gewerbliche Schule Schwäbisch Hall

Max Eyth Str. 9

74523 Schwäbisch Hall

Tel: 0791 / 9551-10
Fax: 0791 / 9551-117
gbs-sha.de/kontakt2

Berufsschüler melden Verhinderung ihrem Betrieb und Betrieb muss zusätzlich Entschuldigen!

Damit ein Schüler nicht einfach einen Tag "blau" machen kann.

Wird diese Prozedur nicht eingehalten, fehlt der Schüler unentschuldigt!

Bei Klassenarbeit oder Kurztest, besonders bei Prüfungen:

Dem Fachlehrer zusätzlich eine Nachricht zukommen lassen, unentschuldigtes Fehlen führt automatisch zu einem Ungenügend!

Gegebenenfalls (wenn verlangt) eine Krankmeldung oder ärztliches Attest beilegen. Bei Prüfungen obligatorisch.

Beurlaubung muss vorher schriftlich beantragt werden!

Nichtbetrieblich und bei "kirchlichen" oder persönlichen (bis zwei Tage) Gründen

Beim Klassenlehrer

Betriebliche Gründe oder längere Zeit

Über den Klassenlehrer an die Schulleitung. Hintergrund: Der Klassenlehrer darf es nicht laut Verordnung abschliessend entscheiden,
kann aber die Entscheidung "vorbereiten", da er den Schüler und die Umstände besser kennt...

Wer fehlt muss Versäumtes selbstständig nacharbeiten.

Fragt Mitschüler, was im Unterricht behandelt wurde.

Schulbildung ist eine Dienstleistung, ich werde dafür bezahlt, diese Dienstleistung während der Unterrichtszeiten bestmöglich zu erbringen,
kann ich aber nicht, wenn jemand fehlt und mich daran behindert, diese Dienstleistung für Nichtfehler zu erbringen...

Mein Angebot ist, im Rahmen meiner zeitlichen Möglichkeiten den Stoff ins Internet zu stellen...
Ich habe meinen Unterricht auch schon auf den Homepages von Schülern gefunden, es gibt einen Weg an die Infos ranzukommen...

Schulbesuchsverordnung (Auszüge)

§ 1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

§ 2 (Verhinderung der Teilnahme)

Absatz 1

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich (Entschuldigungspflicht) mitzuteilen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst.
Für Berufsschüler sind daneben ausserdem die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen oder deren Bevollmächtigte zur Entschuldigung verpflichtet. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-) mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

Absatz 2 (längere Krankheitsdauer)

Absatz 3 (Schwangerschaft)

Absatz (übertragbare Krankheiten)

§ 3 Befreiung vom Unterricht...

§ 4 Beurlaubung

Absatz 1

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.

Absatz 2 (Kirche usw.)

Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

  1. Kirchliche Veranstaltungen ...
  2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften...

Absatz 3 (persönliche Gründe)

Heilkuren ...

Absatz 4 (Verantwortung der Eltern und des Schülers)

...

Absatz 5 (Zuständigkeit)

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist in Fällen des Absatzes 2 sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.

§ 5 Beurlaubung aus betrieblichen Gründen

Absatz 3 (Zuständigkeit)

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist der Schulleiter.

Notenverordnung (Auszüge)

§ 8 (Klassenarbeiten)

Absatz 4

Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.

Absatz 5

Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer solchen Arbeit, wird die Note "ungenügend" erteilt.