Abwesenheit vom Unterricht

Eine Entschuldigung muss spätesten am zweiten Tag des Fehlens bei der Schule eingehen. Es muss der Name, die Klasse, der Grund und die Dauer angegeben werd. Dies kann schriftlich oder telefonisch geschehen, jedoch muss dann in den nächsten drei Tagen eine schriftliche Entschuldigung nachgereicht werden. Bei Klassenarbeiten sollte man zusätzlich dem Fachlehrer eine Nachricht zukommen lassen und, wenn verlangt, eine Krankmeldung, bzw. ein ärztliches Attest nachreichen. Eine Beurlaubung von bis zu zwei Tagen, kann man schriftlich beim Klassenlehrer beantragen, bei mehr als zwei Tagen, muss die Schulleitung darüber entscheiden.

Schulbesuchsverordnung (Auszüge)

§ 2 (Verhinderung der Teilnahme)
Absatz 1
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich (Entschuldigungspflicht) mitzuteilen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. f1Für Berufsschüler sind daneben ausserdem die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen oder deren Bevollmächtigte zur Entschuldigung verpflichtet. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-) mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

Absatz 2 (längere Krankheitsdauer)

Absatz 3 (Schwangerschaft)

Absatz 4 (übertragbare Krankheiten)

§ 3 Befreiung vom Unterricht...

§ 4 Beurlaubung
Absatz 1
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.

Absatz 2 (Kirche usw.)
Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
1. Kirchliche Veranstaltungen ...
2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften...

Absatz 3 (persönliche Gründe)
Heilkuren ...

Absatz 4 (Verantwortung der Eltern und des Schülers)
...

Absatz 5 (Zuständigkeit)
Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist in Fällen des Absatzes 2 sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.

§ 5 Beurlaubung aus betrieblichen Gründen

Absatz 3 (Zuständigkeit)
Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist der Schulleiter.
Notenverordnung (Auszüge)
§ 8 (Klassenarbeiten)
Absatz 4
Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.

Absatz 5
Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer solchen Arbeit, wird die Note "ungenügend" erteilt.